ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN des Unternehmens

MIKE GASE EU / MG-PRODUCTIONS
ATU 76020529
Inh. Mike R. Gase
office@mg-productions.at
www.mg-productions.at
www.wba-design.at
Rechnungsadresse & Main-Office: 1140 Wien, Linzer Straße 111/DG/20
Produktionsstätte/Lager & Office: 1110 Wien, Geiereckstraße 18/EG

1. Geltungsbereich/Vertragsabschluss

1.1 MIKE GASE EU (im Folgenden „Unternehmen“ genannt) erbringt alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB´s des Unternehmens sind zu jeder Zeit online auf der Homepage einsehbar.

1.2 Abweichungen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB-Fassung, sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von dem Unternehmen schriftlich im Zuge der Auftragsbestätigung schriftlich genannt und/oder bestätigt und vertragspflichtig von beiden Parteien auf der Auftragsbestätigung gegengezeichnet werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall Seitens des Unternehmens, ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart. AGB´s des Kunden widerspricht das Unternehmen ausdrücklich und der Kunde nimmt dies auch automatisch als bindend innerhalb dieses Vertrages an. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB´s des Kunden durch das Unternehmen bedarf es nicht und zu keinerlei weiteren und/oder zukünftigen Geschäftsgebarungen jeglicher Art, zwischen dem Unternehmen und dem Kunden.

1.4 Etwaige Änderungen der Unternehmens-AGB´s müssen dem Kunden nicht extra bekannt gegeben werden und gelten automatisch als vereinbart bei zukünftigen, nach Abänderung der AGB´s entstandenen Geschäftsbeziehungen.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Angebote und Kostenvoranschläge des Unternehmens

2.1  Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Unsere Angebote und mündliche Nebenabsprachen sind unverbindlich, ebenso unsere
Preise in Prospekten, Infofoldern, Salesunterlagen, etc. Der Vertrag gilt erst mit der vom Unternehmen ausgestellten Auftragsbestätigung als abgeschlossen. Mit der Erteilung des Auftrags anerkennt der Kunde ausnahmslos alle Geschäftsbedingungen des Unternehmens als verbindliche Vertragsbestandteile an.

2.3 Zusagen oder mündliche Angebote von Mitarbeitern unseres Unternehmens binden uns nur dann, wenn wir diesen nachträglich in schriftlicher Form ausdrücklich seitens unserer Geschäftsführung zustimmen.

2.4 Ein Vertrag kommt mit Annahme des Angebots durch den Kunden zustande. Die Annahme eines von unserem Unternehmen erstellten Angebots ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Alle Abweichungen bedürfen der Schriftform. Jegliche Information bezüglich Abweichungen Seitens des Unternehmens reichen als vereinbart. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung festzulegen und festzuhalten.  

2.5 Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die Kostenvoranschläge werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, es kann jedoch keinerlei Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, so werden wir den Kunden davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% des gesamten Auftragsvolumens, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und wir sind berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen.

2.6 Bei Auftragsänderungen, bzw. zusätzlich aus dem Auftrag weitere, entstehende Beauftragungen werden gesondert als Kostenvoranschlag erstellt und bei Auftragserteilung als gesondertes Projekt, mit eigener Auftragsbestätigung und Anzahlungsrechnung erstellt und dem Kunden umgehend übermittelt.

2.7 Kostenvoranschläge sind grundsätzlich entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Dem Unternehmen ist es vorbehalten bei Auftragsabsage durch den Kunden, die bisher entstandenen Aufwände (auch „pitchfee“ genannt) in Rechnung zu stellen.

3. Social Media Kanäle/Bilderverwertung copyright/Eigenwerbung

3.1 Das Unternehmen weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die
Betreiber von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, instagram, etc. - im Folgenden kurz  „Anbieter“ genannt) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -  
Auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht  
verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von  
dem Unternehmen nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt
werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die
Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige
Entfernung der Inhalte.

3.2 Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Das Unternehmen 
beabsichtigt, eigene Werbemaßnahmen nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die   
Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten.

3.3 Dem Unternehmen ist es ausdrücklich gestattet vom Kunden beauftragte Projekte im Produktions-
/Herstellungsprozess des eigenen Betriebes und Firmengeländes, fotodokumentarisch zu   
begleiten und dies auch tagesaktuell für eigene Werbemaßnahmen zu verwenden. Ebenso ist es dem Unternehmen erlaubt bei Auslieferung/Bereitstellung/Montage, das fertige Projekt, Produkt produzierte Werk ebenfalls auf öffentlichen Grund, bzw. auf dem Grund des Kunden fotodokumentarisch zu begleiten und auch im realen Einsatz festzuhalten.

3.4 Das gesamte projektspezifisch und aufgrund der beauftragten
Projektumsetzung entstandene Bild- & Filmmaterial darf vom Unternehmen für Eigenwerbung auf     allen Kanälen (online, print & TV) zu jeder Zeit verwendet werden.

3.5 Der Kunde muss vor Vertragsabschluss jegliche Information an das Unternehmen
weitergeben, dass bei Produktionszeiten das Bildmaterial für die eigene Verwendung von
Werbezwecken, vor Auslieferung des Projektes, ohne spezifisch erkennbare Markenlogos und
Zugehörigkeit zu verwenden ist. Nach Auslieferung darf das Unternehmen immer auf eigene
Kosten auf allen Kanälen, und allen auf Bildmaterial entstandenen und sichtbaren Markenlogos des
Kunden/Auftragsprojektes, damit werben.

4. Geistiges Eigentum


4.1 Pläne, Skizzen, Visualisierungen, Mockups und sonstige technische Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Pläne, technische Zeichnungen und Ähnliches bleiben geistiges reelles Eigentum unseres Unternehmens. Für jede Verwendung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und zur Verfügung Stellung, einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens/Weiterverwendens, bedarf es unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.

5. Konzept- und Ideenschutz

5.1 Hat der potenzielle Kunde das Unternehmen vorab bereits eingeladen, ein Konzept/einen Plan zu zeichnen/Produkt oder Werk zu visualisieren/erstellen und kommt das Unternehmen dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

5.2 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch das Unternehmen treten der potenzielle Kunde und das Unternehmen in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB des Unternehmens zu Grunde.

5.3 Der potenzielle Kunde anerkennt, dass das Unternehmen bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl es selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

5.4 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen, grafischen, visuellen und technischen Teilen, soweit diese „Werkhöhe“ erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung des Unternehmens ist dem potenziellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

5.5 Das Konzept enthält darüber hinaus werbe-/produktionsrelevante Ideen, die keine „Werkhöhe“ erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie/Produktdesign ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel, Werbeproduktionen, Ausstattungen, jegliche Art an sonderproduzierten Werken, usw. angesehen, auch wenn sie keine „Werkhöhe“ erreichen.

 

5.6 Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von dem Unternehmen im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen, oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

5.7 Sofern der potenzielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von dem Unternehmen Ideen/Produkte/Erfindungen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies dem Unternehmen binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

5.8 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass das Unternehmen dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass das Unternehmen dabei verdienstlich wurde.

5.9 Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei dem Unternehmen ein.

6. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag/Auftragsbestätigung durch das Unternehmen, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Unternehmen. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit des Unternehmens, solange das Endprodukt als solches wie bei der Auftragserteilung nahe kommt und keinerlei Markenschädigung Dritter zustande kommt oder absehbar ist.

6.2 Alle Leistungen des Unternehmens (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke, Pläne, technische Zeichnungen und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang, bzw. bis zur definierten Deadline beim Unternehmen freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.

6.3 Der Kunde wird dem Unternehmen zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird das Unternehmen von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von dem Unternehmen wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

6.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Raumpläne, etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Das Unternehmen haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird das Unternehmen wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde das Unternehmen immer schad- und klaglos; er hat sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, das Unternehmen bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt dem Unternehmen hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

7. Material-/Produktabweichungen & Endprodukt-Abweichungen bei Sonderproduktionen

7.1 Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind und stellen somit keinerlei Mangel dar. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, zB. bei Maßen, Farben, Strukturen, statischen Umsetzungen, detaillierten Formen, spezifischen Details, etc.

8. Maßangaben durch den Kunden


8.1 Werden vom Kunden Pläne, oder Maßangaben beigestellt/gemacht, so haftet dieser für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist.

8.2 Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat das Unternehmen dem Kunden davon sofort zu verständigen und ihn, um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen/zusätzlich entstehenden Kosten treffen zu 100% den Kunden und werden gesondert als Mehrleistung in Rechnung gestellt. Langt die Weisung nicht, bzw. nicht in angemessener Form und Frist ein, so treffen den Kunden ebenfalls die entstehenden Verzugsfolgen.

9. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

9.1 Das Unternehmen ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

9.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Das Unternehmen wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

9.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

10. Termine & Lieferverzug

10.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von dem Unternehmen schriftlich zu bestätigen und als solches ausdrücklich auf der Auftragsbestätigung zu vermerken.

10.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung des Unternehmens aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, andere im Verzug geratene Gewerke dessen Leistungs-Fertigstellung notwendig ist, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses verlängern sich die Fristen entsprechend der Verzugstage. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und das Unternehmen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Alle bisweilen entstandenen Kosten des Unternehmens werden komplett vom Kunden übernommen.

10.3 Befindet sich das Unternehmen in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er dem Unternehmen schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 15 Werktagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

11. Montage- & Lieferungs-Konditionen

11.1 Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse/Sonderproduktionen als ohne Montage bestellt. Wenn nicht anders ausdrücklich vereinbart, wird eine in Auftrag gegebene Montage nach Regiestunden gegen Nachweis/Zeiterfassung/Kundenbestätigung berechnet.

11.2 Der erforderliche Licht- und Kraftstrom ist immer vom Kunden bereitzustellen. Unser Unternehmen ist nicht berechtigt, Arbeiten die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen und wird solche projektbezogenen Aufgaben niemals selbst durchführen. Der Kunde ist hier verpflichtet diesen Erledigungen selbst nachzukommen, bzw. lässt es im Auftrag des Unternehmens an Dritte weitergeben. Das Unternehmen wird diese entstandenen Kosten durch externe Dritte dem Kunden, inkl. Serviceaufschlag in Rechnung stellen.

11.3 Sofern kein bestimmter, definierter Lieferort vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Sitz des Unternehmens. Bei Verbrauchergeschäften wird damit kein eigener Gerichtsstand begründet.

11.4 Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht explizit als Gesamtlieferung definiert war, Teil-Lieferungen anzunehmen und auf dem eigenen Grund sorgsam damit umzugehen und vor jeglicher Art von Gewalt und Außeneinflüssen zu schützen.

12. Vorzeitige Auflösung

12.1 Das Unternehmen ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen weiter verzögert wird.

b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren des Unternehmens weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung des Unternehmen eine taugliche Sicherheit leistet/hinterlegt.

12.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Unternehmen fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 15 Werktagen zur Behebung des Vertragsverstoßes, gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

 

 

13. Honorar

13.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des Unternehmens für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Das Unternehmen ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 7000,- oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist das Unternehmen berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

13.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar, zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

13.3 Alle Leistungen des Unternehmens, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.

13.4 Kostenvoranschläge des Unternehmens sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von dem Unternehmen schriftlich veranschlagten, um mehr als 15 % übersteigen, wird das Unternehmen den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

13.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung des Unternehmens – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er dem Unternehmen die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Unternehmens begründet ist, hat der Kunde dem Unternehmen darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar/Auftragsvolumen laut Auftragsbestätigung zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist das Unternehmen bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern des Unternehmens, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen & Produkte sind vielmehr unverzüglich dem Unternehmen zurückzustellen.

14. Zahlung & Eigentumsvorbehalt

14.1 Als Anzahlung sind immer bei Auftragserteilung 50% der gesamten Auftragssumme, zzgl. Steuer fällig. Eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem real auf dem Konto des Unternehmens eingelangten Auszahlungstag zu laufen. Bei Aufträgen über 10.000€ (Zehntausend Euro) Netto-Auftragsvolumen ist neben der 50% Anzahlung eine 25% Fortzahlung vor Auslieferung fällig. Restzahlung nach Lieferung, sofort bei Rechnungserhalt, ebenfalls ohne Abzüge.

14.2 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger entstandener Aufwendungen, als auch Regiekosten jeglicher Art. Die von dem Unternehmen gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts, einschließlich aller entstehenden bzw. entstandenen Nebenverbindlichkeiten im 100%-Eigentum des Unternehmens. Das Unternehmen hat das Recht sein Eigentum, bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden, überall einzufordern, abzumontieren und wieder in Eigenbesitz zu übernehmen. Der Kunde muss dem Unternehmen zu einem definierten Termin Zugangsrecht zur Rückholung/Demontage gewähren. Alle dadurch entstandenen Mehrkosten des Unternehmens (wie zB. Personal-/Materialaufwand, etc.) werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

14.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, dem Unternehmen die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten dreier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00, € 50,00 und dann € 100,00 je Mahnung, sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon zur Gänze unberührt.

14.4 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann das Unternehmen sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, oder dem Kundenzugehörige andere Firmen, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen, ebenso alle entstandenen Kosten aufgrund der Zahlungsverzögerungen.

14.5 Weiters ist das Unternehmen nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

14.6 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich das Unternehmen für den Fall, der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

14.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Unternehmens aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von dem Unternehmen schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

14.8 Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen/Kosten einen Zinssatz von mindestens 10 Prozentpunkten an den Kunden verrechnet.

15. Eigentumsrecht und Urheberrecht

15.1 Alle Leistungen, Produkte und gefertigten Werke des Unternehmens, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Pläne, Dias, etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Unternehmens und können von dem Unternehmen jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen des Unternehmens jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen des Unternehmens setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von dem Unternehmen dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen/Produkte des Unternehmens, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

15.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen und Produkten/Werken des Unternehmens, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Unternehmens in schriftlicher Form und – so weit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

15.3 Für die Nutzung von Leistungen und Produkten/Werken des Unternehmens, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Unternehmens erforderlich. Dafür steht dem Unternehmen und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

15.4 Für die Nutzung von Leistungen, Produkten und Werken des Unternehmens bzw. von Werbemitteln, für die die Unternehmen konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung des Unternehmens in schriftlicher Form notwendig.

15.5 Für Nutzungen gemäß Punkt 15.1-15.4 steht dem Unternehmen im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende, bis einschließlich dem 10.Jahr ist eine 25% Vergütung zu zahlen. Ab dem 11. Jahr ist keinerlei Vergütung mehr zu entrichten

15.6 Der Kunde haftet dem Unternehmen für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars/Entgelts.

16. Kennzeichnung

16.1 Das Unternehmen ist berechtigt, auf allen Werbemitteln, Produkten und produzierten Werken und bei allen Werbemaßnahmen auf das Unternehmen und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

16.2 Das Unternehmen ist dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf dem eigenen Online-Auftritt, als auch auf allen Arten von Info- und Sales-Unterlagen mit Namen, Firmenlogo und Referenz-Bildmaterial von Bestandsprojekten auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

17. Gewährleistung

17.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung/Leistung durch das Unternehmen, auch verdeckte Mängel innerhalb von 7 Werktagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

17.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch das Unternehmen zu. Das Unternehmen wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde dem Unternehmen alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichen muss. Das Unternehmen ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für das Unternehmen mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber/Kunden die Übermittlung der mangelhaften Sache auf seine Kosten durchzuführen.

17.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber/Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, bautechnische und wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Das Unternehmen ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Das Unternehmen haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, Produkten, Leistungen und produzierten Werken, wenn diese vom Kunden vorgegeben, genehmigt, oder vor Ort nicht im Zuge der Montage/Lieferung beanstandet wurde.

17.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber dem Unternehmen gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

 

18. Haftung und Produkthaftung

18.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Unternehmens und ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für jegliche Art von Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung des Unternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

18.2 Jegliche Haftung des Unternehmens für Ansprüche, die auf Grund der von dem Unternehmen erbrachten Leistungen gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn das Unternehmen ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet das Unternehmen nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten, Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat das Unternehmen diesbezüglich immer schad- und klaglos zu halten.

18.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach einem Jahr ab der Verletzungshandlung des Unternehmens. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach aber mit maximal 25% des Netto-Auftragswertes im Bezug auf die spezifische Einzelleistung des Schadenersatzanspruches des jeweiligen Auftrages begrenzt.

19. Allg. Datenschutz

19.1 Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

19.2 Der Kunde ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

20. Anzuwendendes Recht

20.1 Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen dem Unternehmen und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht, unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

21. Erfüllungsort und Gerichtsstand

21.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald das Unternehmen die Ware dem von sich gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

21.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem Unternehmen und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten, im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird, dass für den Sitz des Unternehmens sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist das Unternehmen berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

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